GTAC

 

general Terms and conditions

1. Geltungsbereich 

1.1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen von Sally Barber, Schillerstrasse 35, 10627 Berlin (nachfolgend „FINE“ genannt), mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „AG“ genannt). 

 

1.2. Den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des AG wird bereits hiermit widersprochen. Diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch FINE ausdrücklich schriftlich bestätigt. 

 

2. Angebote und Vertragsinhalt

2.1. Umfang und Inhalt der von der FINE geschuldeten Leistungen werden jeweils einzelvertraglich festgelegt. Maßgeblich ist hierfür, soweit beidseitig unterzeichnet, der zwischen FINE und dem AG schriftlich abgeschlossene Vertrag und in Ermangelung eines solchen Vertrages das von FINE unterbreitete Angebot, soweit diesem nicht widersprochen wurde. 

 

2.2. Die nach 2.1. von FINE geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als  „Leistungsgegenstand“ bezeichnet. Sofern es nicht ausdrücklich vereinbart ist, steht FINE nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs als Folge ihrer Leistungen ein.

 

2.3. Neben den laut 2.1. geschuldeten Leistungen beauftragt FINE regelmäßig in eigenen Namen aber für Rechnung des AGs Unternehmer, wie Künstler, Musiker oder Handwerker, mit der Erbringung von Leistungen an den AG. Die Beauftragung solcher Unternehmer ist, soweit nicht bereits im Vertrag oder unwidersprochenen Angebot enthalten, mit dem AG abzusprechen und durch diesen zuvor schriftlich oder per E-Mail zu genehmigen.

 

 

3. Leistungsgegenstand

3.1. Gegenstand der durch FINE geschuldeten Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend einzelvertraglich geregelt, die vereinbarte Dienstleistung. Leistungserfolge sind dagegen weder vereinbart noch geschuldet. So garantiert FINE etwa bei der Vermittlung von Medienkontakten weder die Veröffentlichung eines Beitrages noch dessen Inhalt. FINE steht dagegen für Inhalte von Beiträgen ein, die von FINE selbst vorgegeben oder kreiert wurden.

 

3.2. Soweit FINE mit dem AG ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, besteht grundsätzlich die Verpflichtung geeignete Mitarbeiter zu den vereinbarten Stunden je Monat einzusetzen. FINE ist allerdings berechtigt nicht angefallene Stunden bzw. gearbeitete Mehrstunden in angemessenen Rahmen in spätere Monate vorzutragen.

 

3.3. FINE ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Leistungen Subunternehmer zu bedienen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. FINE ist für die Auswahl der mit Durch­führung der Leistungen betrauten Mitarbeiter verantwortlich. Dies schließt das Recht ein, unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des AGs im Verlauf eines Projekts einzelne Mitarbeiter oder ein gesamtes Team auszutauschen.

 

3.5. Jede Partei benennt der anderen Partei noch vor Projektbeginn einen Projektmanager, der zur Abgabe und Entgegennahme von Informationen und Willenserklärungen berechtigt ist sowie die volle Verantwortung für die planmäßige Durchführung der vertraglichen Leistungen übernimmt.

 

4. Preise / Preisänderungen

4.1. Zwischen den Vertragsparteien gelten die in dem Vertrag bzw. unwidersprochenen Angebot genannten Preise als vereinbart. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes.

 

4.2. Bei projektbezogenen Leistungen von FINE werden die voraussichtlich anfallenden Stunden mit entsprechenden Stundensätzen in einem Angebot durch FINE an den AG übermittelt. Sollten die veranschlagten Stunden den tatsächlich erforderlichen für die Wahrnehmung des Projektes nicht entsprechen, verpflichten sich beide Parteien, das Honorar entsprechend anzupassen.

 

4.3. Von FINE bezogene Fremdkosten für in Absprache mit dem AG eingesetzte Subunternehmer werden zu 100 % aber ohne Aufschlag vom AG erstattet. Sollte der AG eine belegführende Abrechnung wünschen berechnet FINE einen Aufschlag von 15% für den Mehraufwand.

 

4.4. Reisekosten für durch FINE eingesetzte Mitarbeiter werden vom AG erstattet. Reisekosten beinhalten dabei insbesondere die Kosten für Verkehrsmittel (Flugzeug, Taxi, Mietwagen oder Zug) und für die Unterbringung. Insoweit treffen FINE und der AG diesbezüglich eine Individualabrede. 

 

5. Fälligkeit der Leistung und Gegenleistung

5.1. Die Fälligkeit der Leistungen von FINE richtet sich nach den gemeinsamen Absprachen zwischen FINE und dem AG, die nach Möglichkeit einen gemeinsamen Zeitplan erstellen und erforderlichenfalls anpassen. 

 

5.2. Sich gegenüber dem Zeitplan abzeichnende Verzögerungen und Änderungserfordernisse werden dem AG unverzüglich von FINE mitgeteilt. 

 

5.3. Bei Vorliegen von durch FINE zu vertretenden Leistungsverzögerungen wird die Dauer der vom AG gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei FINE beginnt.

 

5.4. Der Vergütungsanspruch von FINE wird, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes festgelegt wurde, jeweils am Ende eines Monats nicht jedoch vor Ablauf von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.

 

6. Mitwirkungspflichten

6.1. Der AG ist verpflichtet, FINE die für die Erbringung der Leistungen notwendigen Informationen zu erteilen. Sollte es zu Verzögerungen kommen, die der AG zu verantworten hat, ist FINE berechtigt, die kontinuierlichen Leistungen oder den Leistungsumfang, um die anfallenden Honorarstunden zu erweitern. 

 

6.2. Die vom AG zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratung- und Planungsleistungen von FINE. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des AGs. FINE ist nicht verpflichtet, die in der Leistung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

 

6.3. Mit der Abnahme von Konzepten, Texten oder sonstigen Leistungen gelten die Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen oder infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfangs.

 

6.4. Falls der AG seiner Informationspflicht nicht nachkommt, hat FINE ihn schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der AG seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist FINE berechtigt, seine Leistung auf Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. FINE kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die FINE im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat und die infolge der Pflichtverletzung des AGs vergeblich waren oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt. 

 

6.5. Erkennt FINE während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeiteten Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird der AG hierauf unverzüglich hinweisen und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. 

 

6.6. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn FINE erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des AG fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. 

 

7. Freiheit von Rechten Dritter

7.1. FINE steht nicht dafür ein, dass der Leistungsgegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass FINE bei der Erstellung des Leistungsgegenstands Bezeichnungen, Texte, Bilder, Namen, o.ä. kreiert bzw. verbreitet. 

 

7.2. Sofern der AG FINE für die Durchführung des Vertrages Materialien zur Verfügung stellt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welche die vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Der AG stellt FINE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen bestehender Rechte an den eingebrachten Materialien gegen FINE geltend machen. Der AG übernimmt insbesondere sämtliche Verpflichtungen gegenüber Urheberrechtswahrnehmungsgesellschaften.

 

7.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 

 

8. Rückabwicklung von Verträgen

8.1. Wird ein Vertrag vor Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen von dem Vertrag zurück, die FINE nicht zu vertreten hat, berechnet FINE eine Pauschale von 25 % der Auftragssumme für entstandene Aufwendungen, sofern nicht der AG nachweist, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 

 

8.2. Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den AG gekündigt oder wirksam angefochten oder tritt der AG aus Gründen, die FINE nicht zu vertreten hat, von dem Vertrag zurück, ist FINE berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. 

 

8.3. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs durch FINE bleibt vorbehalten. 

 

9. Gewährleistung

Sollte aufgrund einzelvertraglicher Regelungen ein Leistungserfolg vereinbart und geschuldet sein, gelten die nachfolgenden Regelungen:

 

9.1. Etwaige Mängel der Leistung hat der AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Soweit eine Nachbesserung möglich und mit einem ange­messenen Aufwand durchführbar ist, hat die FINE das Recht, von ihm zu vertretende Mängel zu beseitigen.

 

9.2. Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nachbesserung kann der AG nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver­gütung verlangen.

 

9.3. Gewährleistungsansprüche des AG verjähren innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Ablieferung der betreffenden Leistungen.

 

9.4. Für Mangelfolgeschäden haftet FINE nur gemäß nachstehender Nr. 10. Diese Haftungsfreizeichnung gilt allerdings nicht, wenn eine Eigenschaftszusicherung vorlag, die den eingetretenen Mangelfolgeschaden umfasst, und wenn der eingetretene Schaden auf dem Fehlen dieser Eigenschaft beruht.

 

10. Haftung

10.1. Soweit in den übrigen Bestimmungen nichts weiter geregelt ist, haftet FINE – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten sowie seiner Erfüllungsgehilfen.

Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und die markenrechtliche Eintragungsfähigkeit der Leistungen haftet FINE nicht.

 

10.2. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet FINE bei Verletzung wesent­licher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

 

10.3. Eine hiernach bestehende Haftung ist bei Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie in allen Fällen leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist die Haftung für jeden einzelnen Schadensfall summen­mäßig auf 30 % des Gesamt-Nettohonorarvolumens, maximal EUR 100.000, begrenzt.

 

10.4. Vertragliche Schadensersatzansprüche des AGs gegen die FINE verjähren binnen einer Frist von drei Jahren seit ihrem Entstehen.

 

11. Rechte an Arbeitsergebnissen

11.1. Der AG darf die Ergebnisse der Leistungen von FINE nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen und nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von FINE veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat stets unter namentlicher Nennung der vollständigen Bezeichnung von FINE zu erfolgen; jede Veränderung gegenüber den Originalunterlagen von FINE bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Weitergabe der Ergebnisse der Leistungen an Dritte bedarf ebenfalls der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

11.2. Soweit die Ergebnisse der Leistungen von FINE urheberrechtsfähig sind, steht das Urheberrecht FINE zu. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von FINE gestalteten Leistungen für die Laufzeit des Vertrages, mindestens jedoch für sechs Monate. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

 

11.3 FINE darf die von ihr konzipierten Leistungen zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung im Internet nutzen.

 

12. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der FINE nicht zu vertretende Ereignisse, die eine Erbringung der vertraglichen Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, wozu auch Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen zählen, berechtigen FINE, die Erfüllung seiner Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. FINE wird den AG über den Eintritt derartiger Leistungshindernisse unverzüglich informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis gemäß vorstehendem Satz 1 ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Schadenser­satzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

 

 

13. Vertragsdauer, Kündigung

13.1. Die Vertragsdauer und der Zeitplan für die Leistungen von FINE ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

 

13.2. Die Kündigungsfrist ergibt sich ebenfalls aus dem jeweiligen Einzelver­trag. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

13.3. Bei Verträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit kommt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den AG gemäß vorstehendem Abs. 2, die nicht auf einen von FINE zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, folgende Vergütungsregelung zur Anwendung: Für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen ist die volle verein­barte Vergütung zu bezahlen. Für die in Folge der Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt die Vergütung insoweit, als FINE Auf­wendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung dadurch freigewordener Kapazitäten Einkünfte erzielt hat oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

 

14. Geheimhaltung und Datenschutz

14.1 Der AG und FINE verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen zugehenden oder bekannt werdenden Gegenständen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich zu bezeichnen sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. 

 

14.2 Sowohl FINE, als auch der AG verwahren und sichern die ihnen bekannt gewordenen Daten so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist. 

 

14.3 FINE gibt keinerlei Daten Dritter ohne deren Einverständnis an den AG weiter.

 

15. Anwendbares Recht

15.1. Die Vertragsbeziehungen zwischen FINE und dem AG unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

15.2. Ist der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag der Sitz von FINE. Das Recht von FINE den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu ver­klagen, bleibt unberührt.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages unter Einschluss der vor­liegenden Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.

 

16.2. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der un­wirksamen Bestimmung ist diejenige wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem ent­spricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein be­dacht.

Stand: 30. April 2017